LAG München - Beschluss vom 30.07.2021
4 Ta 178/21
Normen:
GG Art. 101; SGB XI § 150a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a); SGG § 51 Abs. 1; SGG § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3180/21

Bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d § 2 Abs. 1 ArbGGStreit um Corona-Prämie nach § 150a SGB XI als bürgerlich-rechtliche StreitigkeitZuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit

LAG München, Beschluss vom 30.07.2021 - Aktenzeichen 4 Ta 178/21

DRsp Nr. 2021/17882

Bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d § 2 Abs. 1 ArbGG Streit um Corona-Prämie nach § 150a SGB XI als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit

1. Um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt es sich dann, wenn die Parteien über die Rechtsfolgen oder Rechtsverhältnisse streiten, die dem Privatrecht angehören. Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen oder sich als gleichgeordnete Teilnehmer am Rechtsleben begegnen. 2. Die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs auf die Corona-Prämie stellt einen Streit um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch eines Arbeitnehmers dar, der in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und damit dem privatrechtlichen Rechtsgebiet zuzuordnen ist. 3. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden nach § Abs. über öffentlich-rechtliche und ausnahmsweise nach § Abs. auch über privatrechtliche Streitigkeiten. Für den letzten Fall ist aber erforderlich, das die Grundlage des Rechtsstreits ausschließlich auf Vorschriften der Pflegeversicherung beruht. Dies ist bei einem Streit aus dem Beschäftigungsverhältnis auf Zahlung einer Corona-Prämie nicht der Fall.