BVerfG - Beschluß vom 01.09.2005
1 BvR 361/99
Vorinstanzen:
BSG, vom 29.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 91/97
SG Berlin, vom 18.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 An 4748/93

BVerfG - Beschluß vom 01.09.2005 (1 BvR 361/99) - DRsp Nr. 2005/16683

BVerfG, Beschluß vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 361/99

DRsp Nr. 2005/16683

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch eines in Polen lebenden Versicherten mit deutscher und polnischer Staatsangehörigkeit auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Zeiten der russischen Kriegsgefangenschaft im Anschluss an einen in der deutschen Wehrmacht geleisteten Kriegsdienst.

I. 1. a) Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs war es notwendig geworden, die frühere gesamtstaatliche deutsche Sozialversicherung aufzuteilen. Während im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die reichsgesetzliche Sozialversicherung im Wesentlichen bestehen blieb, waren unter anderem in den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie neue Sozialversicherungssysteme geschaffen worden, die in ihrer Organisation, ihrem Leistungs- und Beitragsrecht und in ihrer Finanzierung von dem westdeutschen Recht abwichen und von der westdeutschen Sozialversicherung völlig abgetrennt worden waren (vgl. BTDrucks 1/4201, S. 19; BVerfGE 53, 164 [172]).