BVerfG - Beschluß vom 07.03.2002
1 BvR 1962/01
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 140 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2771
NZA 2002, 609
Vorinstanzen:
BAG, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 139/00
ArbG Pforzheim, vom 24.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10/99

BVerfG - Beschluß vom 07.03.2002 (1 BvR 1962/01) - DRsp Nr. 2002/4929

BVerfG, Beschluß vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1962/01

DRsp Nr. 2002/4929

(Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Kündigungsschutzklage einer bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigten Erzieherin)

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 140 ;

Gründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine zuletzt bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigte Erzieherin, wendet sich gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage und die Bestätigung dieser Entscheidung im Revisionsverfahren (vgl. NZA 2001, S. 1136).

Die außerordentliche Kündigung ist im Wesentlichen mit Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die Universale Kirche (vgl. zu ihr die Wiedergabe ihrer Internet-Homepage im angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts, aaO., S. 1136 f.), deren Mitglied sie bereits bei ihrer Einstellung als Erzieherin war, begründet und in den angegriffenen Entscheidungen vor allem im Hinblick auf das entsprechende außerdienstliche Verhalten der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Unstreitig ist die Beschwerdeführerin, die zuletzt die Leitungsfunktion in einem Kindergarten ihrer Arbeitgeberin wahrgenommen hat, unter anderem auf einem Anmeldungsschreiben für "Grundkurse für höheres geistiges Lernen" der Universalen Kirche als Ansprechpartnerin benannt worden.