I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine zuletzt bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigte Erzieherin, wendet sich gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage und die Bestätigung dieser Entscheidung im Revisionsverfahren (vgl. NZA 2001, S. 1136).
Die außerordentliche Kündigung ist im Wesentlichen mit Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die Universale Kirche (vgl. zu ihr die Wiedergabe ihrer Internet-Homepage im angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts, aaO., S. 1136 f.), deren Mitglied sie bereits bei ihrer Einstellung als Erzieherin war, begründet und in den angegriffenen Entscheidungen vor allem im Hinblick auf das entsprechende außerdienstliche Verhalten der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Unstreitig ist die Beschwerdeführerin, die zuletzt die Leitungsfunktion in einem Kindergarten ihrer Arbeitgeberin wahrgenommen hat, unter anderem auf einem Anmeldungsschreiben für "Grundkurse für höheres geistiges Lernen" der Universalen Kirche als Ansprechpartnerin benannt worden.
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