BVerfG - Beschluß vom 22.08.1994
1 BvR 1767/91; 1 BvR 1117/92
Normen:
BetrVG §§ 112 75 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 322
Vorinstanzen:
BAG LAG Köln ArbG Aachen BVerwG OVG Nordrhein-Westfalen,

BVerfG - Beschluß vom 22.08.1994 (1 BvR 1767/91; 1 BvR 1117/92) - DRsp Nr. 1995/39

BVerfG, Beschluß vom 22.08.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1767/91; 1 BvR 1117/92

DRsp Nr. 1995/39

Zur Frage der Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei behördlich angeordneten sicherheitsbezogenen Maßnahmen des Arbeitgebers.

Normenkette:

BetrVG §§ 112 75 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

I. Der beschwerdeführende Betriebsrat wendet sich mit beiden Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen, die seine Beteiligungsrechte bei behördlich angeordneten sicherheitsbezogenen Maßnahmen des Arbeitgebers betreffen. In dem angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts geht es um eine Sicherheitsüberprüfung von Arbeitnehmern, die von der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde gefordert worden war (1 BvR 1767/91). Das Bundesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen, diese Maßnahmen zu unterlassen und dem Beschwerdeführer Einblick in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren. Mit der Verfassungsbeschwerde in der Sache 1 BvR 1117/92 greift der Beschwerdeführer ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, das seine Anfechtungsklage gegen eine atombehördliche Anordnung als unzulässig abweist, die den Arbeitgeber verpflichtete, das Wachpersonal mit Reizstoffwaffen auszustatten. Die Verfassungsbeschwerden sind auf Antrag des Beschwerdeführers wegen ihres engen Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Beschlußfassung verbunden worden.