BVerwG vom 01.10.1992
5 C 28.89
Normen:
BSHG § 3 Abs. 1 § 88 Abs. 2 Nr. 7 (Fassung 1983) ; II. WoBauG § 1 Abs. 1 § 39 Abs. 1, 2 ; WoBindG § 5 ;
Fundstellen:
FEVS 44, 141
FamRZ 1993, 544
NJW 1993, 1024

BVerwG - 01.10.1992 (5 C 28.89) - DRsp Nr. 1993/3128

BVerwG, vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 5 C 28.89

DRsp Nr. 1993/3128

»1. Zum für Schonvermögen maßgeblichen Verkehrswert einer behindertengerechten Eigentumswohnung (Fortführung von BVerwGE 87, 278).2. Mit dem Individualisierungsgebot in § 3 Abs. 1 BSHG ist es vereinbar, die Größe eines »kleinen Hausgrundstücks« (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1983) durch typisierte Wohnflächengrenzen zu bestimmen, wenn diese auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und die wesentlichen personen- und sachbezogenen Bedarfsmerkmale erfassen sowie Entscheidungsraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall bleibt.3. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1983 erlaubt, die angemesseneWohnfläche im Regelfall nach den Grenzen zu bestimmen, die nach § 5 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes für die Vergabe von Sozialwohnungen maßgeblich sind. Die Obergrenzen für Wohnflächen in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind zur Auslegung von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1983 nicht heranzuziehen.«

Normenkette:

BSHG § 3 Abs. 1 § 88 Abs. 2 Nr. 7 (Fassung 1983) ; II. WoBauG § 1 Abs. 1 § 39 Abs. 1, 2 ; WoBindG § 5 ;

Gründe:

I. Die 1944 geborene Klägerin ist querschnittsgelähmt und rollstuhlabhängig. Sie und ihr Ehemann bewohnen eine eigene behindertengerechte 3-Zimmer-Erdgeschoßwohnung in T., deren Wohnfläche (ohne Terrasse) 89,63 qm beträgt. Angebaut ist eine Garage, die über den Abstellraum der Wohnung zugänglich ist.