BVerwG vom 04.06.1992
5 C 25.87
Normen:
BSHG § 29 ; SGB X § 43 § 50 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 324
FamRZ 1993, 182

BVerwG - 04.06.1992 (5 C 25.87) - DRsp Nr. 1993/3185

BVerwG, vom 04.06.1992 - Aktenzeichen 5 C 25.87

DRsp Nr. 1993/3185

»1. Ist einem Minderjährigen zu Unrecht Sozialhilfe gewährt worden und werden die Bescheide über die Gewährung der Hilfe daraufhin zurückgenommen, so kann ein Erstattungsanspruch auch dann nicht gegen die Eltern gerichtet werden, wenn diese die Überzahlung durch Verletzung ihrer Mitteilungspflichten über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verursacht und die überzahlten Beträge aufgrund ihres Sorgerechts vereinnahmt haben (wie Senatsurteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 -).2. Unklarheit über möglicherweise einzusetzendes Einkommen und Vermögen ist jedenfalls dann kein nach § 29 BSHG begründeter Fall für eine Hilfe über § 28 BSHG hinaus, wenn eine Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor einer rechtzeitigen Entscheidung über das Hilfebegehren möglich ist.«

Normenkette:

BSHG § 29 ; SGB X § 43 § 50 ;

Gründe: