BVerwG vom 04.06.1992
5 C 82.88
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 § 69 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 217
DRsp V(545)120b
FEVS 43, 109
FamRZ 1993, 183
MDR 1993, 396
NJW 1993, 676 (Ls)
NJW 1993, 676

BVerwG - 04.06.1992 (5 C 82.88) - DRsp Nr. 1993/1186

BVerwG, vom 04.06.1992 - Aktenzeichen 5 C 82.88

DRsp Nr. 1993/1186

»Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hat, ist von dieser grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG einzusetzen.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 § 69 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 § 76 Abs. 1 ;

b. »Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der ... Fassung der Bekanntmachung v. 24.5.1983 (BGBl. I S. 613) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Streitig ist insoweit zwischen den Beteiligten allein, ob die Bekl. [Sozialhilfeträger] das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Ehefrau des Kl. ... an diesen weitergereicht hat, zu Recht als Einkommen des Kl. angesehen hat. Diese Frage [ist zu verneinen]. ...