BVerwG vom 09.07.1992
7 C 32.91
Normen:
AtG § 1 Nr. 2 § 7 Abs. 2 Nr. 5 § 17 Abs. 1 Nr. 3 § 19 Abs. 3 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 74 Abs. 1 § 76 § 87 ; VwGO § 42 Abs. 2 § 61 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2000 (Ls)
BVerwGE 90, 304
DÖV 1992, 1013
UPR 1992, 443

BVerwG - 09.07.1992 (7 C 32.91) - DRsp Nr. 1993/1172

BVerwG, vom 09.07.1992 - Aktenzeichen 7 C 32.91

DRsp Nr. 1993/1172

»Der Betriebsrat eines Forschungszentrums, in dem eine kerntechnische Anlage betrieben wird, kann durch eine von der Atomaufsichtsbehörde erlassene Anordnung, den Objektsicherungsdienst (Werkschutz) mit Reizstoffsprühgeräten (Gaspistolen) auszurüsten, nicht in seinen Rechten verletzt sein und ist deshalb gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung der Anordnung nicht befugt.«

Normenkette:

AtG § 1 Nr. 2 § 7 Abs. 2 Nr. 5 § 17 Abs. 1 Nr. 3 § 19 Abs. 3 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 74 Abs. 1 § 76 § 87 ; VwGO § 42 Abs. 2 § 61 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der klagende Betriebsrat des beigeladenen Forschungszentrums wendet sich gegen eine atomaufsichtliche Anordnung des beklagten Ministeriums. Darin wird dem Forschungszentrum aufgegeben, die Angehörigen des Objektsicherungsdienstes, die an den Zugängen zum oder im äußeren Sicherungsbereich 01 der Kernforschungsanlage Dienst tun und die Anlage gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG) schützen sollen, außer mit Handfeuerwaffen auch mit Reizstoffsprühgeräten auszurüsten. Zur Begründung der Anordnung ist angeführt, daß mit der zusätzlichen Ausrüstung mögliche Angreifer im Nahbereich vorübergehend angriffsunfähig gemacht werden könnten, so daß - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend - von der Schußwaffe nur im äußersten Notfall Gebrauch gemacht zu werden brauche.