BVerwG vom 10.09.1992
5 C 25.88
Normen:
BSHG § 69 Abs. 3 Satz 2 § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 175
FEVS 43, 313
FamRZ 1993, 541

BVerwG - 10.09.1992 (5 C 25.88) - DRsp Nr. 1993/3145

BVerwG, vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 5 C 25.88

DRsp Nr. 1993/3145

»1. Änderungen der Sach- und Rechtslage, die bei prognostischer Beurteilung eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG erwarten oder neue Versorgungsansprüche entstehen lassen, sind bis zum Ende der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz zu berücksichtigen.2. Nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG kann die Alterssicherung einer Pflegeperson auch durch eine betriebliche Altersversorgung ihres Ehegatten »anderweitig« sichergestellt sein.3. Bei der Prognose der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten der Pflegeperson im Alter sind die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft nicht in Anlehnung an die für die Bemessung von Wohngeld bestimmten Höchstbeträge festzulegen. Auszugehen ist von den Wohnverhältnissen der Pflegeperson bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, daß sie sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nicht wesentlich ändern werden. Im Fall eines nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Eigenheims können mit dem Eigentumserwerb verbundene Darlehenszinsen, nicht hingegen die Tilgungslasten als Unterkunftskosten anerkannt werden.«

Normenkette:

BSHG § 69 Abs. 3 Satz 2 § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe: