BVerwG vom 10.09.1992
5 C 7.87
Normen:
BSHG § 2 Abs. 1 § 39 Abs. 1 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 265
FamRZ 1993, 325

BVerwG - 10.09.1992 (5 C 7.87) - DRsp Nr. 1993/3147

BVerwG, vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 5 C 7.87

DRsp Nr. 1993/3147

»1. Die Übernahme notwendiger Beförderungs-(hier: Taxi-)kosten zum Besuch einer Sonderschule für Behinderte ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe.2. Zum Nachrang der Sozialhilfe bei Beförderungskosten zum Besuch einer Sonderschule.«

Normenkette:

BSHG § 2 Abs. 1 § 39 Abs. 1 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der 1974 geborene Kläger erfüllte seit Februar 1982 seine Schulpflicht in einer 6,5 km von seinem Elternhaus entfernten privaten Sonderschule für geistig Behinderte. Wegen einer körperlichen Behinderung konnte er am Schulunterricht, der montags bis donnerstags erst nachmittags endete, nur halbtags teilnehmen. Der Kläger verließ die Schule jeweils nach der Einnahme des Mittagessens. Da der Schulträger, der einen Schulbus unterhielt keinen Fahrdienst eigens für den Kläger einrichtete, benutzte dieser an den Tagen, an denen er die Schule vor Unterrichtsende verließ, für die Heimfahrten ein Taxi. Die Kosten von jeweils 10,- DM trugen seine Eltern, die vom Schulträger eine Wegstreckenentschädigung von O,25 DM pro km erhielten. Eine weitergehende Kostenübernahme lehnte der Schulträger im Benehmen mit der Schulbehörde ab.