BVerwG vom 19.03.1992
5 C 44.87
Normen:
BSHG § 3 Abs. 2 Satz 1 § 19 ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
FEVS 42, 397

BVerwG - 19.03.1992 (5 C 44.87) - DRsp Nr. 1993/3215

BVerwG, vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 5 C 44.87

DRsp Nr. 1993/3215

»Zum berechtigten Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, den Kläger weiterhin zu einer bestimmten gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit heranzuziehen.«

Normenkette:

BSHG § 3 Abs. 2 Satz 1 § 19 ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 ;

Gründe:

I. Der 1946 geborene Kläger erhielt von der Beklagten seit 1977 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Auf seinen Wunsch wies ihn die Beklagte erstmals durch Bescheid vom 24. Februar 1984 der Apotheke ihres Klinikums zur Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit an wöchentlich durchschnittlich 20 Stunden zu. Entsprechend dieser Zuweisung, die in der Regel monatlich, zuletzt am 24. Januar 1985 wiederholt wurde, arbeitete der Kläger ab 1. März 1984 bis einschließlich März 1985 als Gehilfe des Lagerverwalters der Apotheke. Er erhielt währenddessen weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von 2, -- DM je Stunde; darüber hinaus wurden ihm die anfallenden Fahrtkosten erstattet.