BVerwG vom 19.11.1992
5 C 15.89
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 173
FEVS 43, 185
NJW 1994, 402

BVerwG - 19.11.1992 (5 C 15.89) - DRsp Nr. 1993/3100

BVerwG, vom 19.11.1992 - Aktenzeichen 5 C 15.89

DRsp Nr. 1993/3100

»Unter "Erwerbstätigkeit" im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG ist nur eine Tätigkeit zu verstehen, die zu Erträgen für den Lebensunterhalt (oder einen anderen notwendigen Bedarf) führt.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der 1940 geborene Kläger ist von Beruf Landwirt. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks sowie mehrerer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Das Hausgrundstück hat nach Schätzung seiner Wohnortgemeinde einen Verkehrswert von 100 000 DM; darauf ruhen Belastungen in Höhe von 53 000 DM. Der Verkehrswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke wurde auf 130 000 DM geschätzt. Der Beklagte erbrachte dem Kläger in der Zeit vom Dezember 1982 bis Mai 1983 Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe. Die Hilfe wurde nur befristet geleistet, weil der Beklagte davon ausging, daß es dem Kläger bei seinem Ausbildungsstand ohne weiteres möglich sein müsse, seinen Lebensunterhalt durch zweckmäßige Bewirtschaftung seines Grundeigentums sicherzustellen.