BVerwG vom 24.11.1986
6 P 3.85
Normen:
BPersVG § 44 ; LPersVG Brem § 41 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp VI(645)82a
DVBl 1987, 420
ZBR 1987, 220

BVerwG - 24.11.1986 (6 P 3.85) - DRsp Nr. 1992/5501

BVerwG, vom 24.11.1986 - Aktenzeichen 6 P 3.85

DRsp Nr. 1992/5501

Erforderliche Beachtung des Haushaltsplans durch den Personalrat bei kostenverursachenden Entscheidungen.

Normenkette:

BPersVG § 44 ; LPersVG Brem § 41 Abs.1;

»... Die Personalvertretungen haben zwar als kollektive Vertretungsorgane der in den staatlichen Verwaltungen und bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentl. Rechts beschäftigten Angehörigen des öffentl. Dienstes auf der Grundlage interner Willensbildung selbständig und alleinverantwortlich, d. h. ohne den Weisungen oder der Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters zu unterliegen, darüber zu bestimmen, wie sie ihre Geschäfte führen und die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. Das hat im Grundsatz auch dann zu gelten, wenn dadurch Kosten entstehen, die die Dienststelle gemäß § 41 Abs. 1 LPersVG Bremen zu tragen hat. Deswegen darf der Dienststellenleiter die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, welche die Personalvertretung durch die Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben verursacht hat, nicht ohne weiteres mit der Begründung verweigern, die dafür vorgesehenen Haushaltsmittel seien erschöpft.