BVerwG vom 25.06.1992
5 C 19.89
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 (1987) ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 252
DRsp V(545)121b
FEVS 44, 1
FamRZ 1993, 183
MDR 1993, 395
NJW 1993, 1026

BVerwG - 25.06.1992 (5 C 19.89) - DRsp Nr. 1993/1175

BVerwG, vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 5 C 19.89

DRsp Nr. 1993/1175

»Ist die Wohnstatt eines Miteigentümers durch die Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt, so ist für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück klein i. S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (F. 1987) ist, nur auf den aufgrund des Miteigentumsanteils als Wohnstatt genutzten Teil des Grundstücks abzustellen (Abgrenzung zu BVerwGE 89, 241 - Wohnnutzung des ganzen Hausgrundstücks -).«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 (1987) ;

b. » Nach der Rechtspr. des Senats (BVerwGE 89, 241 = DRsp V (545) 118 b - LS) kommt es für die Beurteilung, ob das Hausgrundstück eines hilfesuchenden (einsatzpflichtigen) Miteigentümers klein i.S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist, auf das Gesamtobjekt an, wenn er es ganz bewohnt. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat jedoch, wie es zu beurteilen sei, wenn dem Hilfesuchenden (Einsatzpflichtigen) durch seinen ideellen Miteigentumsanteil nicht die Nutzung des Gesamtobjekts, sondern nur eines - dem Miteigentumsanteil ggf. entsprechenden - Teiles davon eröffnet ist (BVerwGE 89, 241, 243 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Eltern (Miteigentümer zu 1/2) der Kl. bewohnen das Haus mit ihrer Familie nicht ganz und können es auch wegen der Wohnnutzung der anderen Miteigentümer ... nicht ganz bewohnen.