b. » Nach der Rechtspr. des Senats (BVerwGE 89, 241 = DRsp V (545) 118 b - LS) kommt es für die Beurteilung, ob das Hausgrundstück eines hilfesuchenden (einsatzpflichtigen) Miteigentümers klein i.S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist, auf das Gesamtobjekt an, wenn er es ganz bewohnt. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat jedoch, wie es zu beurteilen sei, wenn dem Hilfesuchenden (Einsatzpflichtigen) durch seinen ideellen Miteigentumsanteil nicht die Nutzung des Gesamtobjekts, sondern nur eines - dem Miteigentumsanteil ggf. entsprechenden - Teiles davon eröffnet ist (BVerwGE 89, 241, 243 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Eltern (Miteigentümer zu 1/2) der Kl. bewohnen das Haus mit ihrer Familie nicht ganz und können es auch wegen der Wohnnutzung der anderen Miteigentümer ... nicht ganz bewohnen.