BVerwG - 25.06.1992 (5 C 37.88) - DRsp Nr. 1993/1176
BVerwG, vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 5 C 37.88
DRsp Nr. 1993/1176
»1. Der Sozialhilfeträger kann aufgrund von § 528BGB nur einen zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teil der Schenkung herausverlangen, bei wiederkehrendem Bedarf also eine wiederkehrende Leistung in dem Bedarf entsprechender Höhe.2. Die nach § 528BGB an den Schenker zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zurückfließenden Geldbeträge sind Einkommen im Sinne von Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 BSHG. Dem Beschenkten kommen, wenn er nicht zum Personenkreis des § 91BSHG gehört, die durch § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Bezug genommenen Vorschriften über das Schonvermögen nicht zugute.«