BVerwG vom 25.06.1992
5 C 67.88
Normen:
BGB § 419 § 1978 ; BSHG § 92 c (F. 1983) ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 250
DRsp V(545)122a-b
FEVS 43, 321
FamRZ 1993, 186
MDR 1993, 546
NJW 1993, 1089

BVerwG - 25.06.1992 (5 C 67.88) - DRsp Nr. 1993/1177

BVerwG, vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 5 C 67.88

DRsp Nr. 1993/1177

»a. Eine Haftung des Erben nach § 92 c Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG »mit dem Nachlaß« ist nur möglich, solange aktives Vermögen aus der Erbschaft vorhanden ist.b. Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß in § 92 c Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG ist eine eigenständige und abschließende Regelung; sie verbietet einen haftungserweiternden Rückgriff auf § 1978 BGB

Normenkette:

BGB § 419 § 1978 ; BSHG § 92 c (F. 1983) ;

a. »Zu Unrecht schließt das BerGer. aus dem Zweck des Kostenersatzes nach § 92 c in der hier maßgeblichen, vom 1. Juli 1983 an geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) - F. 1983 -, daß der Erbe des Hilfeempfängers dem Sozialhilfeträger gegenüber unabhängig vom Schicksal des Nachlasses zum Kostenersatz verpflichtet sein müsse. Wäre das vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte die Begrenzung des Ersatzanspruchs auf die in § Abs. Nrn. 1 und 2 bestimmten Nachlaßwerte genügt. In § Abs. Halbsatz 2 bestimmt der Gesetzgeber aber weitergehend: der Erbe haftet nur mit dem Nachlaß. Nachlaß ist das Vermögen aus der Erbschaft einschließlich der Verbindlichkeiten des Erben als solchem. Der Erbe soll nur aus dem ererbten, nicht aus seinem eigenen Vermögen leisten müssen. So lange aktives Vermögen aus der Erbschaft vorhanden ist, aber nur so lange, ist eine Haftung nach § Abs. »mit dem Nachlaß« möglich.