BVerwG - 27.06.1991 (5 C 4.88) - DRsp Nr. 1992/5010
BVerwG, vom 27.06.1991 - Aktenzeichen 5 C 4.88
DRsp Nr. 1992/5010
»Die Auflösung eines Vorbehalts nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG ermöglicht nicht die Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen eines Rechtsanwendungsfehlers, der dem Amt für Ausbildungsförderung bei der förderungsrechtlichen Beurteilung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse des in § 24 Abs. 1BAföG genannten Personenkreises im Rahmen der Vorbehaltsentscheidung unterlaufen ist.«