»... Das Bundessozialhilfegesetz enthielt und enthält keine Regelung darüber, innerhalb welcher Frist der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG (und nach § 29 Satz 2 BSHG) verjährt. ... Die Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG wird .. durch die §§ 194 ff. BGB (in entsprechender Anwendung) bestimmt. Danach gilt die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist. ...«
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