BVerwG - 30.04.1992 (5 C 26.88) - DRsp Nr. 1993/1193
BVerwG, vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 5 C 26.88
DRsp Nr. 1993/1193
»Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Die Auszugsrenovierung kann nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist.«