BVerwG - Beschluß vom 02.10.1978
6 P 11.78
Normen:
BBesG §§ 14, 20, 25, 26 ; BPersVG § 75 Abs. 1, 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 S. 2; BetrVG (1952) § 4 Abs. 2 lit. c; BetrVG (1972) § 5 Abs. 3 ; PersVG (1955) § 72 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 56, 291
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Köln,

BVerwG - Beschluß vom 02.10.1978 (6 P 11.78) - DRsp Nr. 1996/27637

BVerwG, Beschluß vom 02.10.1978 - Aktenzeichen 6 P 11.78

DRsp Nr. 1996/27637

»Der Senat hält an dem in BVerwGE 15,146 dargelegten Grundsatz fest, daß von § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, der insoweit mit dem § 72 Satz 2 PersVG 1955 übereinstimmt, auch Angestellte erfaßt werden, die keine Beamtenstelle von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts innehaben, wohl aber eine ihrer Bedeutung nach entsprechende Angestelltenstelle besitzen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um eine entsprechende Angestelltenstelle im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG handelt, kommt es auf die Funktionsgleichwertigkeit mit von der Mitbestimmung ausgenommenen Beamtenstellen an (BVerwGE 49, 337). Dabei kann ein Vergleich von Vergütung und Besoldung dann in Betracht kommen, wenn der Vergütung eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde liegt. Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten, die wie die Lastenausgleichsbank nach privatrechtlichen Grundsätzen geführt und deren Angestellte nach Tarifen der privaten Wirtschaft vergütet werden, scheidet ein Besoldungs- und Vergütungsvergleich aus, weil er nichts über die Funktionsgleichwertigkeit mit Beamtenstellen aussagt. Die (entsprechende) Anwendung des § 5 Abs. 3 BetrVG 1972 scheidet aus, weil seine Voraussetzungen nicht auf privatrechtlich geführte öffentlich-rechtliche Anstalten passen (Modifizierung von BVerwGE 15, 146).