BVerwG - Beschluss vom 06.09.2005
6 PB 12.05
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Bf 63/05

BVerwG - Beschluss vom 06.09.2005 (6 PB 12.05) - DRsp Nr. 2005/17349

BVerwG, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 6 PB 12.05

DRsp Nr. 2005/17349

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

In der Beschwerdebegründung wird sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob und gegebenenfalls welches Formerfordernis für eine Organisationsentscheidung vorliegen muss, die im Sinne von § 14 Abs. 3 BPersVG Beschäftigten die Befugnis zu selbst-ständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten verleiht. Diese Fragestellung knüpft an die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss an, wonach die zu fordernde allgemeine Übertragung der Entscheidungsbefugnis nicht schriftlich vorgenommen werden muss, sondern mündlich erfolgen oder sogar auf einer stillschweigenden Verwaltungspraxis beruhen kann, die dem Leiter der Dienststelle bekannt ist und die er nicht unterbindet. Die Frage ist eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es zu ihrer Klärung nicht erst der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.