Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (rechtsgrundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es bedarf nicht der Zulassung der Revision um zu klären, dass die der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Grundsätze, wonach Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege nach Auslaufen von Vergütungsvereinbarungen mit der Krankenkasse Bereicherungsansprüche des Pflegedienstes gegen die Krankenkasse begründen können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R - SozR 4-2500 §
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