BVerwG - Beschluß vom 18.10.1978
6 P 7.78
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BPersVG §§ 14, 25, § 53 Abs. 1, 2, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1, § 80 ;
Fundstellen:
BVerwGE 56, 330
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Düsseldorf,

BVerwG - Beschluß vom 18.10.1978 (6 P 7.78) - DRsp Nr. 1996/27643

BVerwG, Beschluß vom 18.10.1978 - Aktenzeichen 6 P 7.78

DRsp Nr. 1996/27643

»Für einen außerhalb des Wahlverfahrens gestellten Antrag auf Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Beschäftigten der Mittelbehörde zum Bezirkspersonalrat besteht jedenfalls dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn diese Beschäftigten zwar auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG an der Wahl teilgenommen haben, die Streitfrage aber bei künftigen Wahlen der Stufenvertretung erneut auftreten kann. Der Dienststellenleiter der Mittelbehörde ist befugt, ein Beschlußverfahren auf Feststellung des Wahlrechts der Beschäftigten seiner Behörde zum Bezirkspersonalrat einzuleiten. Das Wahlrecht der Beschäftigten der Mittelbehörde zum Bezirkspersonalrat ist gegeben, weil dieser in bestimmten personellen und einer Reihe sonstiger beteiligungspflichtiger Angelegenheiten auch für diesen Personenkreis zuständig ist.«

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ;