BVerwG - Beschluß vom 19.12.1975
VII P 15.74
Normen:
BPersVG § 67 Abs. 1 S. 1, 2, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 2 S. 1, 2, § 69 Abs. 3, 4, § 72 Abs. 1, § 76 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 77 Abs. 2, § 82 Abs. 1, 2, 5;
Fundstellen:
BVerwGE 50, 80
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
VG Hannover,

BVerwG - Beschluß vom 19.12.1975 (VII P 15.74) - DRsp Nr. 1996/27290

BVerwG, Beschluß vom 19.12.1975 - Aktenzeichen VII P 15.74

DRsp Nr. 1996/27290

»Entscheidet der Leiter einer Mittelbehörde über die Vergabe eines bei seiner Behörde zu besetzenden Dienstpostens, so ist ohne Rücksicht auf die Dienststellenzugehörigkeit des ausgewählten Bewerbers der Personalrat der Mittelbehörde und nicht der Bezirkspersonalrat zu beteiligen. Die Vergabe eines Dienstpostens der Mittelbehörde an den Bewerber einer nachgeordneten Dienststelle und die sich anschließende Versetzung sind zwei getrennte personalvertretungsrechtliche Vorgänge; an der Versetzungsmaßnahme ist der Bezirkspersonalrat zu beteiligen. § 82 Abs. 5 BPersVG hat keine Änderung der aus dem Personalvertretungsgesetz 1955 übernommenen Zuständigkeitsregelung der Personalvertretungen herbeigeführt, sondern lediglich nach früherem Recht bestehende Beteiligungslücken geschlossen.«

Normenkette: