BVerwG - Beschluß vom 19.12.1980
6 P 11.79
Normen:
BPersVG § 2 Abs. 1, §§ 21, 22, 25, 28, § 35 Abs. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 84 ;
Fundstellen:
BVerwGE 61, 251
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz,
VG Koblenz,

BVerwG - Beschluß vom 19.12.1980 (6 P 11.79) - DRsp Nr. 1996/27824

BVerwG, Beschluß vom 19.12.1980 - Aktenzeichen 6 P 11.79

DRsp Nr. 1996/27824

»Der Streit, ob die einem freigestellten Personalratsmitglied obliegende Tätigkeit in der regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben ist oder auch im Schichtdienst wahrgenommen werden kann, ist von den Personalvertretungsgerichten im Beschlußverfahren zu entscheiden. Der Dienststellenleiter ist befugt, eine gerichtliche Klärung dieser Frage herbeizuführen. Ein vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat seine ihm zufallende Personalvertretungstätigkeit während der regelmäßigen Dienstzeit wahrzunehmen. Ein Beschluß des Personalrats, diese Tätigkeit im Schichtdienst auszuüben, ist rechtsunwirksam.«

Normenkette:

BPersVG § 2 Abs. 1, §§ 21, 22, 25, 28, § 35 Abs. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 84 ;
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz,
Vorinstanz: VG Koblenz,
Fundstellen
BVerwGE 61, 251