BVerwG - Beschluß vom 23.09.1992
6 P 26.90
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 45
CR 1993, 40
DÖV 1994, 42
Vorinstanzen:
VGH Kassel,
I. VG Frankfurt a.M.,

BVerwG - Beschluß vom 23.09.1992 (6 P 26.90) - DRsp Nr. 1996/8974

BVerwG, Beschluß vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 6 P 26.90

DRsp Nr. 1996/8974

»Bei der zur Ermittlung der Überwachungsfunktion technischer Einrichtungen im Rahmen des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG gebotenen objektiv-finalen Betrachtungsweise ist nicht ausschließlich auf die technische Einrichtung als solche, deren Funktionsweise und Benutzungsbedingungen abzustellen, sondern auch auf den dafür vorgesehenen Arbeitsplatz und insbesondere die dazugehörigen Tätigkeitsgebiete. Später mögliche Änderungen der für die Beschäftigten erkennbaren objektiven Einsatzbedingungen können das Mitbestimmungsrecht erst dann auslösen, wenn sie konkret vorgenommen werden (neuer Anwendungsfall des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG).Die Einführung und Anwendung eines Personalcomputers ist zur Überwachung des Benutzers nicht "bestimmt", wenn es diesem zum einen freigestellt ist, ob und in welchem Umfange er überhaupt in kontrollierbarer Weise Daten bearbeitet und speichert oder wieder löscht, und zum anderen aus der Verhinderung einer Kontrolle auch keine Rückschlüsse auf die Leistung und das Verhalten des Beschäftigten gezogen werden können.