BVerwG - Beschluß vom 24.10.1975
VII P 11.73
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 3, § 92 Abs. 3 ; BPersVG § 28 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 ; BetrVG (1972) § 80 ; PersVG (1955) § 26 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 50 ; ZPO § 256, § 268 Nrn. 2, 3;
Fundstellen:
BVerwGE 49, 259
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz,
VG Neustadt a.d.W.,

BVerwG - Beschluß vom 24.10.1975 (VII P 11.73) - DRsp Nr. 1996/27257

BVerwG, Beschluß vom 24.10.1975 - Aktenzeichen VII P 11.73

DRsp Nr. 1996/27257

»Wird der Antrag auf Auflösung des Personalrates oder auf Ausschluß eines Mitgliedes durch den Ablauf der Amtszeit gegenstandslos, so kann das Verfahren mit einem Feststellungsantrag fortgesetzt werden (Fortführung der Rechtsprechung vgl. BVerwGE 22, 96); darin liegt keine Änderung des Antrags und des Beschwerdeantrags. Scheidet eine Auflösung oder ein Ausschluß wegen Ablaufs der Amtszeit des Personalrats aus, so besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung, daß die Voraussetzungen für diese Entscheidung gegeben waren. Ein rechtliches Interesse kann aber an der Feststellung bestehen, ob die konkrete Handlung oder Unterlassung, die zur Einleitung des Verfahrens geführt hat, mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts in Einklang steht oder nicht. Zur Personalversammlung dürfen - selbst wenn sie zu diesem Zweck unterborchen wird - Mitglieder der Stufenvertetung nicht hinzugezogen werden, und zwar auch nicht als Sachverständige oder Auskunftspersonen.«

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 3, § 92 Abs. 3 ; BPersVG § 28 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 ; BetrVG (1972) § 80 ; PersVG (1955) § 26 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 50 ; ZPO § 256, § 268 Nrn. 2, 3;
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz,
Vorinstanz: VG Neustadt a.d.W.,
Fundstellen
BVerwGE 49, 259