BVerwG - Beschluß vom 24.11.2000
6 PB 2.00
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 5054/97

BVerwG - Beschluß vom 24.11.2000 (6 PB 2.00) - DRsp Nr. 2003/5379

BVerwG, Beschluß vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 6 PB 2.00

DRsp Nr. 2003/5379

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdevorbringen kann zwar als hier gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 92 a, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG allein statthafte Divergenzrüge verstanden werden. Diese Rüge genügt aber nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.