Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdevorbringen kann zwar als hier gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 92 a, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG allein statthafte Divergenzrüge verstanden werden. Diese Rüge genügt aber nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.
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