BVerwG - Beschluss vom 25.05.2016
5 PB 21.15
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 73/14

BVerwG - Beschluss vom 25.05.2016 (5 PB 21.15) - DRsp Nr. 2016/11293

BVerwG, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 5 PB 21.15

DRsp Nr. 2016/11293

Es ist geklärt, dass der aufgabenakzessorische Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung nicht schon dann ausgelöst wird, wenn das Bestehen eines Beteiligungsrechts – bei Unklarheit über die Erfüllung eines Beteiligungstatbestandes - nicht ausgeschlossen ist. Vielmehr muss die Personalvertretung erst dann unterrichtet werden, wenn nach den Umständen eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Beteiligungsrechts besteht. Ist die Wahrscheinlichkeitsschwelle danach nicht überschritten, besteht keine Unterrichtungspflicht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen Divergenz (1), noch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (2) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (3) zuzulassen.

1. Die Rechtsbeschwerde kann nicht wegen Divergenz zugelassen werden, weil die Beschwerdebegründung den Bezeichnungsanforderungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG nicht gerecht wird.