BVerwG - Beschluss vom 25.09.2002
1 WB 27.02
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; SG § 3 ; BPersVG § 8 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 81
ZBR 2004, 260

BVerwG - Beschluss vom 25.09.2002 (1 WB 27.02) - DRsp Nr. 2006/8115

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 1 WB 27.02

DRsp Nr. 2006/8115

»Bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Soldaten, die nach Eignung, Befähigung und Leistung im wesentlichen gleich beurteilt sind, ist der Bundesminister der Verteidigung berechtigt, die Häufigkeit der Standortwechsel und deren Entfernung voneinander als zusätzliches am Leistungsgrundsatz orientiertes Entscheidungskriterium zwischen den Bewerbern heranzuziehen.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; SG § 3 ; BPersVG § 8 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptmanns und wird in M. verwendet. Er ist nicht freigestelltes Mitglied im Personalrat seiner Dienststelle. Für einen dort von Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 nach BesGr A 12 angehobenen Dienstposten wählte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einen ebenfalls in M. verwendeten Hauptmann aus, der wie der Antragsteller einen nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten innehat.