I. Die Klägerin ist gemäß § 146 Abs. 3 Satz 2 SGB V in die Rechte und Pflichten der Allgemeinen Ortskrankenkasse Wuppertal eingetreten, nachdem die Landesregierung gemäß § 145 Abs. 2 SGB V durch Verordnung vom 19. Oktober 1993 (GV.NW. S. 835) eine Vielzahl von Ortskrankenkassen, zu denen auch die Allgemeine Ortskrankenkasse Wuppertal gehörte, zur Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland vereinigt und das Landesversicherungsamt den 1. April 1994 als Zeitpunkt bestimmt hat, in dem die Vereinigung wirksam geworden ist (GV.NW. 1993 S. 996).
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