BVerwG - Urteil vom 05.06.1997
5 C 3.97
Normen:
BSHG § 119 ;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 02.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 190/96
OVG Lüneburg, vom 25.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 3644/96

BVerwG - Urteil vom 05.06.1997 (5 C 3.97) - DRsp Nr. 1997/9090

BVerwG, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 5 C 3.97

DRsp Nr. 1997/9090

»Ein besonderer Notfall, der Sozialhilfeleistungen an Deutsche im Ausland rechtfertigt, liegt dann vor, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht und dieser Gefahr nur durch Hilfegewährung im Ausland begegnet werden kann, weil dem Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 5 C 4.96 -).«

Normenkette:

BSHG § 119 ;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Juli 1995.

Der 1939 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er behauptet, seit 1980 seinen ständigen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika zu haben. Seine Absicht, dort nach beruflichen und persönlichen Mißerfolgen, die ihm in Deutschland widerfahren waren, eine neue Existenz aufzubauen, hat sich nicht verwirklicht. Der Kläger ist an einer chronischen rezidivierenden Pankreatitis erkrankt und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Er behauptet, erwerbsunfähig zu sein, unselbständige Tätigkeit sei ihm in den USA ohnehin nicht gestattet. Der Kläger macht geltend, er habe dort ein soziales Umfeld gefunden, das er nicht ohne Gefahr für seine körperliche und seelische Verfassung aufgeben könne.