BVerwG - Urteil vom 05.06.1997
5 C 4.96
Normen:
BSHG § 119 ;
Fundstellen:
BVerwGE 105, 44
DVBl 1997, 1441
DÖV 1998, 34
FEVS 48, 9
FamRZ 1997, 1473
NJW 1998, 2154
NVwZ 1998, 638
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 26.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 257.95

BVerwG - Urteil vom 05.06.1997 (5 C 4.96) - DRsp Nr. 1997/9088

BVerwG, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 5 C 4.96

DRsp Nr. 1997/9088

»Ein besonderer Notfall, der Sozialhilfeleistungen an Deutsche im Ausland rechtfertigt, liegt dann vor, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter - hier des Rechts auf angemessene Schulbildung - droht und dieser Gefahr nur durch Hilfegewährung im Ausland begegnet werden kann, weil dem Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist.«

Normenkette:

BSHG § 119 ;

Gründe:

I.

Die Kläger, die als deutsche Staatsangehörige zusammen mit ihrer deutschen Mutter und ihrem laotischen Vater in Laos leben, begehren die Gewährung des an ihrer Schule anfallenden Schulgeldes für das Schuljahr 1995/96 in Höhe von insgesamt 3 300 US-Dollar im Wege der Sozialhilfe.

Der Kläger zu 1 ist im Jahre 1983 im früheren Berlin (Ost) geboren und lebt mit seinen Eltern seit dem Jahre 1984 in Laos. Der Kläger zu 2 ist im Jahre 1989 in Laos geboren. Er leidet an chronischen Darmbeschwerden und Asthma. Die Kläger besuchen in Laos seit dem Jahre 1990 bzw. 1992 eine französische Schule, die École Hoffet de Vientiane. Das von dieser Schule erhobene Schulgeld trugen für jedes Schuljahr bis zum Ende des Schuljahres 1994/95 die jeweils zuständigen Sozialhilfeträger.