BVerwG - Urteil vom 16.12.1992
11 C 6.92
Normen:
BAföG (F. 1986) § 20 Abs. 1 § 22 § 25 Abs. 3 §§ 36 53 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 306
NZS 1993, 278
Vorinstanzen:
II. VGH Mannheim,
VG Freiburg,

BVerwG - Urteil vom 16.12.1992 (11 C 6.92) - DRsp Nr. 1996/8989

BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen 11 C 6.92

DRsp Nr. 1996/8989

»Erzielt ein Geschwister des Auszubildenden im Laufe des Zeitraums, für den dem Auszubildenden Ausbildungsförderung bewilligt worden ist, Einkommen und sinkt oder entfällt daher der Kinderfreibetrag vom Einkommen der Eltern für den Bewilligungszeitraum, so ist der Bewilligungsbescheid grundsätzlich nach § 53 Satz 3 BAföG F. 1986 mit Wirkung vom Beginn des Bewilligungszeitraums an entsprechend zu ändern. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß sich je nach den Umständen des Einzelfalls unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Vertrauensschutzes Einschränkungen ergeben können.Leisten die Eltern des Auszubildenden den im Änderungsbescheid angerechneten Unterhaltsbetrag nicht und ist dadurch die Ausbildung gefährdet, so kann der Auszubildende gegen den Erstattungsbescheid nach § 53 Satz 2 BAföG F. 1986 die Einrede erheben, ihm stehe die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG zu (im Anschluß an den Beschluß vom 10. November 1988 - BVerwG 5 B 20.88 - [Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11]).«

Normenkette:

BAföG (F. 1986) § 20 Abs. 1 § 22 § 25 Abs. 3 §§ 36 53 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 § 50 Abs. 1 ;
Vorinstanz: II. VGH Mannheim,
Vorinstanz: VG Freiburg,
Fundstellen
BVerwGE 91, 306
NZS 1993, 278