BVerwG - Urteil vom 17.11.1994
5 C 11.93
Normen:
BSHG § 3 Abs. 2 Satz 1, 3, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, 2 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 97, 110
DVBl 1995, 684
DÖV 1995, 602
FEVS 45, 363
NVwZ 1995, 1104
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 16.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 1093/90

BVerwG - Urteil vom 17.11.1994 (5 C 11.93) - DRsp Nr. 1995/5766

BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 5 C 11.93

DRsp Nr. 1995/5766

»Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt von einer Wohnung, für die ein im Rahmen der am Wohnungsmarkt anzutreffenden Spannbreite des sozialhilferechtlich Angemessenen liegender Mietpreis zu zahlen war, in eine teurere, aber nach diesem Maßstab ebenfalls angemessene Wohnung um, kann er die Übernahme der dadurch verursachten Mehrkosten gleichwohl nicht verlangen, wenn diese unverhältnismäßig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG sind. Für den Mehrkostenvergleich ist auf diejenigen Unterkünfte abzustellen, die dem Sozialhilfeempfänger im Bedarfszeitraum zugänglich sind.«

Normenkette:

BSHG § 3 Abs. 2 Satz 1, 3, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, 2 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin bewohnte mit ihren 1983 und 1987 geborenen Kindern bis Juni 1989 eine 80 qm große Drei-Zimmer-Wohnung. Die monatlichen Aufwendungen hierfür (390 DM Miete zuzüglich einer Heizkostenpauschale von 63 DM) übernahm der beklagte Sozialhilfeträger im Rahmen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Anfang Juli 1989 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Vorlage des Mietvertrages vom 8. Juni 1989 mit, daß sie zum 1. Juli 1989 in eine 72 qm große Drei-Zimmer-Wohnung umgezogen sei, die monatlich 500 DM Miete koste zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 170 DM, darunter 100 DM für Heizung.