BVerwG - Urteil vom 17.11.1994
5 C 14.92
Normen:
BSHG §§ 2, 3a, 5, 68, 69, 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 23.10.91 - 6 S 2641/89 ,
VG Karlsruhe, vom 17.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 169/89

BVerwG - Urteil vom 17.11.1994 (5 C 14.92) - DRsp Nr. 1995/5751

BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 5 C 14.92

DRsp Nr. 1995/5751

»Der Begriff der "häuslichen Wartung und Pflege" im Sinne von § 69 Abs. 1 BSHG kann auch die Betreuung des Pflegebedürftigen durch ihm nahestehende Personen, Nachbarn oder besondere Pflegekräfte (§ 69 Abs. 2 BSHG) während einer Reise und am Reiseziel umfassen (hier: Betreuung eines erwerbstätigen Pflegebedürftigen während einer Urlaubsreise).«

Normenkette:

BSHG §§ 2, 3a, 5, 68, 69, 97 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der 1950 geborene Kläger ist wegen einer vielfachen Gelenkverkrümmung schwerstbehindert, an den Rollstuhl gebunden und bedarf ganztägig der Betreuung durch eine besondere Pflegekraft. Er ist als Sachbearbeiter in einem Rehabilitationszentrum tätig und bewältigt einen wesentlichen Teil der dabei anfallenden Arbeiten mit dem Mund.

Der Beklagte gewährt dem Kläger seit Jahren Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für Zivildienstleistende, die vom Paritätischen Bildungswerk Bundesverband e.V. zur individuellen Schwerbehindertenbetreuung (sog. Heidelberger Modell) eingesetzt werden und den Kläger vor allem in seiner Wohnung versorgen. Die Kosten hierfür betrugen seit Juli 1987 monatlich 1.440 DM (80 Wochenstunden). Außerdem erhält der Kläger ein um 50 v.H. gekürztes monatliches Pflegegeld.