BSHG § 97 Abs. 2, § 107 ; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SpätaussiedlerWohnGSpätaussiedlerWohnG (Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler - vom 26.02.1996 - BGBl. I S. 225) §§ 1 ff.;
Fundstellen:
DVBl 1999, 1126
FEVS 49, 434
NVwZ-RR 1999, 583
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 10.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 639/94
II. OVG Weimar - vom 03.07.1997 - Az.: OVG 2 KO 38/96,
BVerwG - Urteil vom 18.03.1999 (5 C 11.98) - DRsp Nr. 1999/7233
BVerwG, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 5 C 11.98
DRsp Nr. 1999/7233
»1. Spätaussiedler können auch in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 107BSHG begründen, wenn sie sich dort "bis auf weiteres" aufhalten.2. Ein "Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1BSHG setzt nicht voraus, daß am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts eine "Wohnung" Im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestand.«
Normenkette:
BSHG § 97 Abs. 2, § 107 ; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SpätaussiedlerWohnGSpätaussiedlerWohnG (Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler - vom 26.02.1996 - BGBl. I S. 225) §§ 1 ff.;
Gründe:
I.
Im vorliegenden Erstattungsstreit geht es um die Frage, ob und unter welchen Umständen Spätaussiedler in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 107BSHG begründen können.
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