BVerwG - Urteil vom 19.12.1997
5 C 7.96
Normen:
BSHG § 88 Abs. 1, § 88 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 6, 8, § 88 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 106, 105
DVBl 1998, 480
FEVS 48, 145
NJW 1998, 1879
NVwZ 1998, 738
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 6026/92
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 3537/93

BVerwG - Urteil vom 19.12.1997 (5 C 7.96) - DRsp Nr. 1998/2309

BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 5 C 7.96

DRsp Nr. 1998/2309

»1. Es begründet keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, daß der Rückkaufswert einer Lebensversicherung um mehr als die Hälfte hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt. 2. Nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzendes Vermögen steht, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem Bezug von Sozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte; dies gilt auch in Zeiten eines Streits über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens. 3. Ein Kraftfahrzeug (hier: Wohnmobil) gehört nicht zum Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 6 BSHG. Es ist aber mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschont, wenn auch nach Berücksichtigung des Erlöses aus dessen Einsatz oder Verwertung die Barbeträge und Geldwerte nicht den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag übersteigen; würde dagegen der Einsatz oder die Verwertung zu freibetragsüberschreitenden Barbeträgen oder Geldwerten führen, ist nicht das Kraftfahrzeug selbst geschont, sondern sind es nur die erlösten Barbeträge oder Geldwerte bis zum maßgeblichen Freibetrag.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 1, § 88 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 6, 8, § 88 Abs. 3 ;

Gründe:

I.