OVG Lüneburg, vom 12.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen A 25/86
VG Hannover, vom 10.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen A 264/84
BVerwG - Urteil vom 20.10.1994 (5 C 28.91) - DRsp Nr. 1995/5765
BVerwG, Urteil vom 20.10.1994 - Aktenzeichen 5 C 28.91
DRsp Nr. 1995/5765
»1. Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1984 muß auch eine Übernahme von Heimkosten, der keine Pflegesatzvereinbarung zugrunde liegt, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen.2. Die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung darf unter Berufung auf die Unvereinbarkeit des Heimentgelts mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Leistungsfähigkeit (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1984) nur abgelehnt werden, wenn der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden eine konkrete, zur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete anderweitige Hilfemöglichkeit nachweist und wenn dem Hilfesuchenden die Wahrnehmung dieser Möglichkeit auch zuzumuten ist.3. Zur Frage der Zumutbarkeit eines Heimwechsels.4. § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1984 ermächtigt den Sozialhilfeträger nicht, Kosten einer Heimunterbringung nur teilweise, d.h. in der Höhe zu übernehmen, die den dort genannten Grundsätzen (noch) Rechnung trägt.«