BVerwG - Urteil vom 20.11.1997
5 C 16.97
Normen:
BSHG § 92a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerwGE 105, 374
DVBl 1998, 475
DÖV 1998, 605
FEVS 48, 243
NVwZ 1998, 739
NVwZ-RR 1998, 379
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 21.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5944/96

BVerwG - Urteil vom 20.11.1997 (5 C 16.97) - DRsp Nr. 1998/3553

BVerwG, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 5 C 16.97

DRsp Nr. 1998/3553

»Eine Pflicht Dritter zum Ersatz schuldhaft verursachter Kosten der Sozialhilfe nach § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG besteht nur, wenn die Sozialhilfebewilligung gegenüber dem Empfänger der Hilfe aufgehoben worden ist.«

Normenkette:

BSHG § 92a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte gewährte der Klägerin und ihren minderjährigen Kindern, darunter ihrem Sohn Robert W., seit November 1991 Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe unter Hinweis auf die Verpflichtung des Hilfeempfängers, dem Träger der Sozialhilfe alle Tatsachen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Sozialleistungen erheblich sind, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, insbesondere jegliche Änderung des Einkommens. Dies gelte auch für Haushaltsangehörige. Seit dem 1. Januar 1993 zahlte das Jugendamt des Landkreises M. Kreis für Robert W. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) in Höhe von monatlich 318 DM. Die Klägerin unterließ es, dies dem Beklagten mitzuteilen. Sie beherrscht nach den Feststellungen des Beklagten die deutsche Sprache nur bruchstückhaft. Der Beklagte erhielt von dem Bezug der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erst im Jahre 1995 Kenntnis. Hierdurch kam es zu einer Überzahlung an Sozialhilfe.