I.
Der Beklagte gewährte der Klägerin und ihren minderjährigen Kindern, darunter ihrem Sohn Robert W., seit November 1991 Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe unter Hinweis auf die Verpflichtung des Hilfeempfängers, dem Träger der Sozialhilfe alle Tatsachen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Sozialleistungen erheblich sind, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, insbesondere jegliche Änderung des Einkommens. Dies gelte auch für Haushaltsangehörige. Seit dem 1. Januar 1993 zahlte das Jugendamt des Landkreises M. Kreis für Robert W. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (
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