BVerwG - Urteil vom 21.01.1993
5 C 3.91
Normen:
BSHG § 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 ; Regelsatzverordnung § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 92, 1
FEVS 44, 133
NJW 1993, 3153
Vorinstanzen:
OVG Münster - 24 A 1888/87 VG Aachen - 1 K 384/86 ,

BVerwG - Urteil vom 21.01.1993 (5 C 3.91) - DRsp Nr. 1994/1536

BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 5 C 3.91

DRsp Nr. 1994/1536

»1. Eine Verpflichtung, laufende Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe für die Unterkunft in der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen zu gewähren, besteht grundsätzlich nur in bezug auf eine sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft. 2. Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen große und teure Wohnung um, kann er auch nicht die teilweise Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine nach den Besonderheiten des Einzelfalles angemessene Unterkunft aufzubringen wären.«

Normenkette:

BSHG § 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 ; Regelsatzverordnung § 3 Abs. 1 ;

Gründe: