BVerwG - Urteil vom 22.03.1990 (5 C 40.86) - DRsp Nr. 1996/9183
BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - Aktenzeichen 5 C 40.86
DRsp Nr. 1996/9183
»Von einer angemessenen anderweitigen Alterssicherung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG ist auszugehen, wenn bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bekannten Umstände zu erwarten ist, daß die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht in Anspruch zu nehmen brauchen (Bestätigung von BVerwGE 56, 79; 56, 87 und 56, 96).«