I. Der im Jahre 1929 geborene - nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat verstorbene - frühere Beigeladene war seit dem 1. Januar 1966 bei dem Kläger, einem Schausteller, als Arbeitnehmer beschäftigt. Als betriebliche Altersversorgung hatte der Kläger für den Beigeladenen zum 1. Januar 1976 eine Direktversicherung i.S. des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) mit nachfolgenden Änderungen (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) mit widerruflichem Bezugsrecht abgeschlossen. Das Deckungskapital betrug zum 31. Dezember 1984 19.990 DM.
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