LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.11.2017
9 TaBV 4/17
Normen:
BetrVG § 20 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/17

Chancengleichheit bei Wahl zur SchwerbehindertenvertretungAusnahmsweise Pflicht zur Mitteilung der Einsatzorte der WahlberechtigtenBesondere Situation bei Wahl zur Schwerbehindertenvertretung in Unternehmen mit überwiegender Auswärtstätigkeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 4/17

DRsp Nr. 2021/7304

Chancengleichheit bei Wahl zur Schwerbehindertenvertretung Ausnahmsweise Pflicht zur Mitteilung der Einsatzorte der Wahlberechtigten Besondere Situation bei Wahl zur Schwerbehindertenvertretung in Unternehmen mit überwiegender Auswärtstätigkeit

1. Aufgrund des Gebotes der Chancengleichheit der Wahlbewerber kann der Wahlvorstand (hier Wahl der Schwerbehindertenvertretung) in einem Betrieb, in dem die Wahlberechtigten ausschließlich in Kundenbetrieben arbeiten, verpflichtet sein, den Wahlbewerbern die Einsatzbetriebe der Wahlberechtigten mitzuteilen.2. Eine solche Pflicht besteht jedenfalls dann, wenn ein Wahlbewerber aufgrund seiner betrieblichen Stellung die Einsatzdaten kennt, ein anderer Wahlbewerber nicht. Die Gefälle der Chancengleichheit hat der Wahlvorstand auszugleichen. Ein Anspruch des Wahlbewerbers auf Information über die persönlichen Kontaktdaten von Wahlberechtigten besteht nicht.3. Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 20.9.2017, 1 BV 6/17, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 20 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1;

Gründe

A.

1. 2. 1. 2.