LAG Köln - Urteil vom 09.06.2008
2 Sa 357/08
Normen:
BGB § 307 ; BGB § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2020/07

Chefarzt; Vergütung; mangelnde Einigung

LAG Köln, Urteil vom 09.06.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 357/08

DRsp Nr. 2008/18400

Chefarzt; Vergütung; mangelnde Einigung

»Kollegialärzte, die gemeinsam eine Abteilung leiten, sind regelmäßig nicht Chefarztvertreter sondern selbst Chefärzte, da kein ärztlicher Vorgesetzter die medizinische Letztverantwortung übernimmt. Ihre Vergütung ist damit tarifvertraglich nicht geregelt sondern nach § 612 BGB festzustellen. Eine Vergütung unterhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe kommt regelmäßig nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 307 ; BGB § 612 ;

Tatbestand:

Die Parteien über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Grundvergütung als Leitender Abteilungsarzt in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus.