Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm das Kinderpflegebett Olaf 135 oder ein entsprechendes vergleichbares Bett zur Verfügung zu stellen.
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