BVerwG - Beschluss vom 25.05.2016
5 PB 22.15
Normen:
PersVG § 2 Abs. 1; PersVG § 10; PersVG § 88 Abs. 2 S. 1; DG § 25 Abs. 2; ArbGG § 92a S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 346/14

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit; Schweigepflicht bei Kenntnis von Tatsachen in einem behördlichen Disziplinarverfahren i.R.d. Wahrnehmung von Aufgaben

BVerwG, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 5 PB 22.15

DRsp Nr. 2016/12496

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit; Schweigepflicht bei Kenntnis von Tatsachen in einem behördlichen Disziplinarverfahren i.R.d. Wahrnehmung von Aufgaben

1. Für die Klärung der Frage, ob ein Personalratsmitglied in einem Disziplinarverfahren wegen seiner personalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht aus § 10 SächsPersVG an einer Zeugenaussage gehindert ist, besteht in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die in einem Verfahren nach § 25 Abs. 2 SächsDG durch das dazu berufene Disziplinargericht zu klären ist. 2. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit beschränkt sich auf den Bereich des personalvertretungsrechtlichen Tätigwerdens von Dienststellenleiter und Personalvertretung und beansprucht dementsprechend "im behördlichen Disziplinarverfahren" keine Geltung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 wird verworfen.

Normenkette:

PersVG § 2 Abs. 1; PersVG § 10; PersVG § 88 Abs. 2 S. 1; DG § 25 Abs. 2; ArbGG § 92a S. 2;

Gründe