Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Thüringen, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen L 6 R 682/05 NZB
DRsp Nr. 2008/20600
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist ein Individualinteresse nicht ausreichend, da die richtige Einzelfallentscheidung nicht maßgebend ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]