OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.10.2015
12 A 465/15
Normen:
VwGO § 88; VwGO § 101; VwGO § 124 Abs. 2; SGB X § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 366/14

Darlegung der Voraussetzungen für einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 12 A 465/15

DRsp Nr. 2018/2842

Darlegung der Voraussetzungen für einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 88; VwGO § 101; VwGO § 124 Abs. 2; SGB X § 41 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Berufung ist zum einen nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.