LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2004
5 Sa 624/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ; ZPO 138 Abs. 1, 2; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 432/04

Darlegungen des Arbeitgebers zum Rückgang des Beschäftigungsbedarfs - Übermittlung von Sozialdaten an Betriebsrat bei Sozialauswahl - Darlegung ausreichender Kenntnisse des Betriebsrates bei Bezugnahme auf Interessenausgleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 624/04

DRsp Nr. 2005/18761

Darlegungen des Arbeitgebers zum Rückgang des Beschäftigungsbedarfs - Übermittlung von Sozialdaten an Betriebsrat bei Sozialauswahl - Darlegung ausreichender Kenntnisse des Betriebsrates bei Bezugnahme auf Interessenausgleich

1. Der Arbeitgeber hat im Einzelnen darzulegen, ob und inwieweit durch die im Interessenausgleich erwähnten Maßnahmen ganz oder teilweise der Beschäftigungsbedarf zurückgegangen oder entfallen ist und auf welche Weise im Einzelnen der Beschäftigungsbedarf ermittelt worden ist.2. Hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchgeführt, sind dem Betriebsrat (im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG) die als vergleichbar angesehenen Arbeitnehmer namentlich zu benennen, die der Arbeitgeber in die Sozialauswahl einbezogen hat; dabei sind nicht die Sozialdaten vergleichbarer gekündigter Arbeitnehmer sondern die Sozialdaten der weiterbeschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmer von Bedeutung.3. Auch wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat Tatsachen, die diesem aus den Verhandlungen über einen Interessenausgleich bekannt sind, im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG nicht erneut mitteilen muss, hat er im Kündigungsschutzprozess gleichwohl darzulegen (und gegebenenfalls zu beweisen), dass der Betriebsrat entsprechende (ausreichende) Vorkenntnisse (rechtzeitig) im Rahmen der Verhandlungen über den Interessenausgleich erlangt hat.

Normenkette: